Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

EMVG

§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23a#abs-1 (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/23a#abs-2 (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.

§ 23 § 24